Was ist ein Energieausweis?
Ein Energieausweis ist ein mehrseitiges Dokument, das auf der Grundlage eines technischen Gutachtens Auskunft über die Energieeffizienz eines Gebäudes gibt. Der Energieausweis soll einen Beitrag zur Verbesserung der energetischen Qualität des Gebäudebestandes in Deutschland leisten, indem er einen Vergleich zwischen Gebäuden ähnlichen Typs ermöglicht. Damit wird die Aufmerksamkeit von Immobilieninteressenten gezielt auf die Energieeffizienz von Gebäuden gerichtet: Ein Drittel des gesamten deutschen Energieverbrauchs entfällt auf die Gebäudeheizung und die Warmwasserbereitung.
Verpflichtung zur Vorlage eines Energieausweises
Verkäufer, Vermieter, Verpächter und Leasinggeber bebauter Grundstücke sind gemäß § 16 Absatz 2 Energieeinsparverordnung (EnEV) verpflichtet, einen Energieausweis spätestens bei der Besichtigung der Immobilie durch einen potenziellen Geschäftspartner vorzulegen. Bei einem Verstoß gegen diese Verpflichtung kann eine Geldbuße bis zu 15.000 Euro verhängt werden (§§ 8 Absatz 3, 27 Absatz 2 EnEV).
Bedarfsausweis und Verbrauchsausweis
Energieausweise werden als „Energiebedarfsausweis“ oder als „Energieverbrauchsausweis“ ausgestellt (§ 17 Absatz 1 EnEV). Teilweise besteht ein Wahlrecht zwischen beiden Ausweisformen.
Ein Verbrauchsausweis bezieht sich auf die tatsächlichen Verbrauchsmengen der letzten drei Jahre. Er gibt Auskunft über die für Heizung und Warmwasserbereitung jährlich verbrauchten Kilowattstunden je Quadratmeter Gebäudenutzfläche. Verbrauchsausweise für Nichtwohngebäude müssen außerdem Angaben zum Energieverbrauch für Kühlung, Lüftung und Beleuchtung enthalten.
Die Ausstellung eines Bedarfsausweises erfordert eine umfangreichere Berechnung, bei der z. B. die vorhandene Heizungsanlage, die Dämmung von Außenwänden und der Einbau von Energiesparfenstern berücksichtigt werden. Einem Bedarfsausweis liegt nicht der tatsächliche Verbrauch in der Vergangenheit zugrunde, sondern - unabhängig von einem konkreten Nutzer – der theoretische Energieverbrauch.
Ein Verbrauchsausweis kostet (je nach Aufwand, Bundesland und Anbieter) zwischen 30 und 100 Euro, während für den aufwendigeren, aber auch besonders aussagekräftigen Bedarfsausweis 150 bis 1.000 Euro zu entrichten sind. Beide Varianten des Energieausweises sind für zehn Jahre nach ihrer Ausstellung gültig.
Der Inhalt eines Energieausweises
- Die erste Seite des insgesamt fünfseitigen Ausweises enthält allgemeine Informationen wie Adresse, Gebäudetyp, Baujahr, Nutzfläche und Heizungstechnik sowie Hinweise zur Ausweisverwendung.
- Seite Zwei, die Energiebedarfsausweisen vorbehalten ist, gibt den Energiebedarf eines Gebäudes in Kilowattstunden je Quadratmeter Gebäudenutzfläche an. Der Energiebedarf des begutachteten Gebäudes wird auf einer Farbskala markiert, die von grün bis rot (geringer bis hoher Verbrauchswert) reicht.
- Die dritte Ausweisseite, die ebenfalls über eine farbige Vergleichsskala verfügt, dient der Eintragung der Daten für Energieverbrauchsausweise.
- Auf Seite Vier werden empfohlene Maßnahmen zur Modernisierung von Gebäuden oder Anlagenteile eingetragen, die die Energiekosten reduzieren, die Umwelt schonen und den Immobilienwert steigern.
- Die letzte Seite eines Energieausweises enthält Erläuterungen zu verschiedenen Fachbegriffen.
Welcher Energieausweis wird für welche Gebäude benötigt?
Grundsätzlich müssen Energieausweise für alle Wohnhäuser und „Nichtwohngebäude“ ausgestellt werden.
Ein Bedarfsausweis wird gefordert für Immobilien mit bis zu vier Wohneinheiten, die vor 1978 errichtet und zwischenzeitlich energetisch nicht saniert wurden.
Verbrauchsausweise sind zulässig bei Gebäuden
- mit mindestens fünf Wohneinheiten oder
- bei einem nach dem 1. November 1977 gestellten Bauantrag sowie bei zuvor errichteten Gebäuden, die den Anforderungen der 1. Wärmeschutzverordnung von 1977 genügen.
Bei Nichtwohngebäuden darf zwischen Bedarfs- und Verbrauchsausweise gewählt werden.
Ausnahmen von der Energieausweispflicht
Von der Energieausweispflicht befreit sind
- denkmalgeschützte Gebäude,
- Gebäude mit einer Nutzfläche von weniger als 50 m²,
- nicht regelmäßig genutzte, geheizte oder gekühlte Gebäude (wie beispielsweise Ferienhäuser) sowie
- Spezialgebäude wie Gewächshäuser oder Ställe.
Wer darf einen Energieausweis ausstellen?
§ 21 EnEV regelt die Berechtigung zur Ausweisausstellung. Ausstellungsberechtigt sind insbesondere Angehörige baubezogener Berufe wie Architekten, Ingenieure, Schornsteinfeger und Heizungsbauer. Besonders zu empfehlen ist die Einschaltung von Experten, die über eine Ausbildung zum Energieberater verfügen. Gerne beantworten wir Ihre Fragen unter 09281/899-224.
Auf die Energieeffizienz der Heizungsanlage achten
Eine hohe Energieeffizienz gewährleisten mit Erdgas betriebene Brennwertheizungen. Zur Energieform Gas wechseln bedeutet auch, einen besonders zuverlässigen und umweltfreundlichen Brennstoff zu wählen. Energieeffizientes Heizen führt unmittelbar zu positiven Werten im Energieausweis.