Allgemeine Geschäftsbedingungen
Erdgas der Leu Energie GmbH & Co. KG für Privat- und Gewerbekunden
1. Zustandekommen des Liefervertrags, Lieferbeginn
1.1 Der Liefervertrag zwischen dem Kunden und LEU ENERGIE kommt erst mit dem Erhalt der Vertragsbestätigung in Textform zustande.
1.2 Der konkrete Zeitpunkt der Vertragsbestätigung richtet sich danach, dass LEU ENERGIE eine Bestätigung des Netzbetreibers sowie bei einem Lieferantenwechsel die Kündigungsbestätigung des bisherigen Lieferanten vorliegt. Beide Bestätigungen werden durch LEU ENERGIE eingeholt.
1.3 Bis zur Übersendung der Vertragsbestätigung behält sich LEU ENERGIE vor, den Auftrag des Kunden abzulehnen.
1.4 Der Kunde kann in seinem Auftrag einen Wunschtermin für den Lieferbeginn angeben. Sollte der gewünschte Termin nicht realisierbar sein, erfolgt die Lieferung in Abhängigkeit vom Zeitpunkt des Vertragsschlusses zum nächstmöglichen Termin.
2. Gegenstand des Liefervertrags
2.1 Auf der Grundlage dieses Vertrags liefert LEU ENERGIE dem Kunden an die vereinbarte Lieferanschrift Strom in Niederspannung und/oder Erdgas in Niederdruck. Weiterhin beinhaltet der Vertrag den Messstellenbetrieb durch den grundzuständigen Messstellenbetreiber und stellt einen kombinierten Vertrag im Sinne des § 9 Abs. 2 MsbG1 dar. Das Recht des Kunden zur Wahl eines wettbewerblichen Messstellenbetreibers bleibt hiervon unberührt. In diesem Fall wird der Messstellenbetrieb unmittelbar mit dem wettbewerblichen Messstellenbetreiber abgewickelt. Nicht Gegenstand dieses Vertrags sind der Netzanschluss und die Anschlussnutzung. Hierfür ist der jeweilige Netzbetreiber zuständig.
2.2 Soweit der Messstellenbetrieb gem. Ziffer 2.1 Gegenstand des Liefervertrags ist, verpflichtet sich LEU ENERGIE, entsprechende Verträge mit dem Messstellenbetreiber zu schließen, nach denen der Messstellenbetreiber den Messstellenbetrieb (insb. Einbau-, Wartungs-, Messungs- und Datenübermittlungspflichten) gegenüber dem Kunden übernimmt. Die Abrechnung der Messstellenbetriebskosten übernimmt LEU ENERGIE und belastet diese nach Maßgabe der Ziffern 4.1, 4.2 und 5.5 an den Kunden als Teil des Lieferpreises weiter.
3. Kündigungsmöglichkeiten
3.1 Beide Parteien sind zur ordentlichen Kündigung unter Einhaltung der in der Vertragsbestätigung genannten Kündigungsfrist berechtigt. Der Vertrag kann von jeder Partei mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden, erstmals zum Ablauf der Erstlaufzeit. Die Kündigung muss in Textform erfolgen. LEU ENERGIE wird die Kündigung innerhalb einer Woche nach Zugang unter Angabe des Vertragsendes in Textform bestätigen. Besondere Kündigungsrechte nach Gesetz oder diesen AGB bleiben unberührt.
3.2 Neben der ordentlichen Kündigung kann der Kunde auch bei Preisänderungen und bei Änderungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen den Liefervertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu dem Termin der angekündigten Änderung kündigen. Dies gilt nicht bei unveränderter Weitergabe von umsatzsteuerlichen Mehr- oder Minderbelastungen, die sich aus einer gesetzlichen Änderung der geltenden Umsatzsteuersätze ergeben, sowie bei unveränderter Weitergabe von Minderbelastungen aufgrund einer Absenkung des Saldos der Kalkulationsbestandteile nach § 40 Abs. 3 Nr. 3 EnWG.4
3.3 Die Parteien haben das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn (1.) der Kunde den Vertragsbedingungen in nicht unerheblichem Maße schuldhaft zuwiderhandelt, (2.) der Kunde sich mit einer fälligen Zahlung trotz Mahnung in Verzug befindet und LEU ENERGIE die außerordentliche Kündigung zwei Wochen vor dem Wirksamwerden der Kündigung angekündigt hat oder (3.) der Kunde fehlerhafte Angaben im Bestellprozess (z. B. über die Art der Messung [RLM/SLP] oder das Vorhandensein einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung) vorgenommen hat, die eine Zuordnung des Kunden zu dem von ihm gewählten Tarif verhindern.
3.4 Im Fall der außerordentlichen Kündigung meldet LEU ENERGIE den Kunden unverzüglich beim zuständigen Netzbetreiber ab und stellt die Lieferung ein. Soweit trotz außerordentlicher Kündigung durch LEU ENERGIE der Kunde über den Zeitpunkt der Vertragsbeendigung hinaus LEU ENERGIE bilanziell zugeordnet bleibt, ohne dass LEU ENERGIE dafür einen vollständigen Ausgleich erhält, schuldet der Kunde für diese fortwährende Belieferung das Entgelt nach diesem Liefervertrag. Im Übrigen behält sich LEU ENERGIE die Geltendmachung weitergehender Ansprüche vor.
3.5 LEU ENERGIE wirkt am unentgeltlichen und zügigen Lieferantenwechsel mit.
4. Lieferpreis
4.1 Der Lieferpreis für Erdgas und/oder Strom ist jeweils ein Gesamtpreis. Mit ihm sind die auf die Energiebelieferung entfallenden Steuern, Abgaben, Umlagen und sonstigen Kosten, wie Kosten infolge des Brennstoffemissionshandelsgesetzes, Beschaffungs- und Vertriebskosten, Netznutzungsentgelte, Kosten für den Messstellenbetrieb sowie ggf. neu hinzukommende Kosten nach Ziffer 5.4 abgegolten. Die Kosten des Messstellenbetriebs enthalten lediglich Messkosten für eine konventionelle Messeinrichtung (z. B. Ferraris-Zähler), nicht jedoch das Entgelt für den Messstellenbetrieb mit einer modernen Messeinrichtung im Sinne des § 2 Nr. 15 MsbG1 (mME) oder eines intelligenten Messsystems im Sinne des § 2 Nr. 7 MsbG1) (iMSys). Ziffer 5.5 bleibt hiervon unberührt.
4.2 Sollten die Kosten für den Messstellenbetrieb zwischen dem Kunden und dem Messstellenbetreiber unmittelbar abgerechnet werden, hat der Kunde LEU ENERGIE hierüber unverzüglich in Textform zu informieren. In diesem Fall sind die Kosten für den Messstellenbetrieb nicht Bestandteil des Lieferpreises. LEU ENERGIE wird dies gem. Ziffer 5.1 entsprechend bei der Preisstellung berücksichtigen.
4.3 Aktuelle Informationen über geltende Tarife, Wartungsentgelte und gebündelte Produkte oder Leistungen finden Sie unter www.leu-energie.de.
5. Preisänderungen
5.1 LEU ENERGIE ist berechtigt und verpflichtet, den Gesamtpreis im Wege der einseitigen Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen (§ 315 BGB3) an die Entwicklung ihrer Kosten anzupassen. Der Kunde kann dies nach § 315 Abs. 3 BGB3 überprüfen lassen.
5.2 Bei der einseitigen Leistungsbestimmung durch LEU ENERGIE sind ausschließlich Änderungen der Kosten zu berücksichtigen, die Teil des Gesamtpreises im Sinne von Ziffer 4.1 sind. LEU ENERGIE ist bei Kostensteigerungen berechtigt und bei Kostensenkungen verpflichtet, eine Preisänderung durchzuführen. Bei der Preisermittlung ist LEU ENERGIE verpflichtet, Kostensteigerungen nur unter Ansatz gegenläufiger Kostensenkungen zu berücksichtigen und eine Saldierung von Kostensteigerungen und Kostensenkungen vorzunehmen. LEU ENERGIE wird die Höhe und die
Zeitpunkte der Preisänderungen so bestimmen, dass Kostensenkungen nach den gleichen sachlichen Maßstäben Rechnung getragen wird wie Kostenerhöhungen.
5.3 Preisänderungen werden dem Kunden mit einer Frist von mindestens zwei Wochen – bei Haushaltskunden mit einer Frist von mindestens einem Monat – vor Inkrafttreten in Textform mitgeteilt. Die Pflicht zur Mitteilung entfällt bei unveränderter Weitergabe von umsatzsteuerlichen Mehr- oder Minderbelastungen, die sich aus einer gesetzlichen Änderung der geltenden Umsatzsteuersätze ergeben, sowie bei unveränderter Weitergabe von Minderbelastungen aufgrund einer Absenkung des Saldos der Kalkulationsbestandteile nach § 40 Abs. 3 Nr. 3 EnWG.4
5.4 Die Ziffern 5.1 bis 5.3 gelten entsprechend, soweit künftig neue Steuern, Abgaben, Umlagen oder sonstige staatlich veranlasste, die Beschaffung, Gewinnung, Erzeugung, Speicherung oder den Verbrauch von Strom oder Erdgas sowie die Netznutzung (Übertragung und Verteilung), den Messstellenbetrieb oder die Messung betreffende Mehrbelastungen oder Entlastungen wirksam werden.
5.5 Die Ziffern 5.1 bis 5.3 gelten entsprechend, wenn LEU ENERGIE im Rahmen des Lieferantenwechsels feststellt, dass der Kunde eine mME oder ein iMSys besitzt, oder wenn ein entsprechender Zähler während der Vertragslaufzeit eingebaut wird und LEU ENERGIE die Kosten für den Messstellenbetrieb gegenüber dem Kunden abrechnet. In diesem Fall werden die Kosten für die mME oder das iMSys anstelle der bisherigen Kosten für eine konventionelle Messeinrichtung (z. B. Ferraris-Zähler) Teil des Lieferpreises nach Ziffer 4.1.
5.6 Eine Preisanpassung ist ausgeschlossen, wenn und soweit in der Vertragsbestätigung eine Preisgarantie vereinbart ist.
6. Umzug, Auszug
6.1 Bei einem Umzug innerhalb Deutschlands besteht der Liefervertrag fort, solange es LEU ENERGIE möglich ist, die Belieferung zu den bisherigen Bedingungen fortzuführen. Der Kunde teilt LEU ENERGIE seine neue Anschrift und eine zur Bezeichnung seiner zukünftigen Entnahmestelle verwendete Identifikationsnummer spätestens zwei Wochen vor dem Umzug mit. LEU ENERGIE wird den Kunden über die Fortsetzung des Liefervertrags binnen zwei Wochen nach Erhalt der Informationen im Sinne von Satz 2 in Textform informieren.
6.2 Bei Umzug eines Haushaltskunden kann dieser den Vertrag mit einer Frist von sechs Wochen in Textform und unter Mitteilung seiner zukünftigen Anschrift oder der zur Bezeichnung seiner zukünftigen Entnahmestelle verwendeten Marktlokations-Identifikationsnummer kündigen. Die Kündigung kann mit Wirkung zum Zeitpunkt des Auszugs oder mit Wirkung zu einem späteren Zeitpunkt erklärt werden. Die Kündigung beendet diesen Vertrag nicht und der Lieferant wird den Kunden zu den bisherigen Vertragsbedingungen an seinem neuen Wohnsitz weiterbeliefern, wenn der Lieferant dem Kunden dies binnen zwei Wochen nach Erhalt der Kündigung anbietet und die Belieferung an dessen neuen Wohnsitz möglich ist. Die Belieferung zum Zeitpunkt des Einzugs setzt voraus, dass der Kunde dem Lieferanten das Umzugsdatum rechtzeitig mitgeteilt hat.
6.3 Erfolgt die Mitteilung oder die Kündigung nicht oder nicht rechtzeitig vor dem Wohnsitzwechsel, zahlt der Kunde für die nach seinem Auszug an der ursprünglichen Lieferanschrift bis zur Beendigung des Liefervertrags entnommene Energie, soweit LEU ENERGIE diese ihrerseits dem örtlichen Netzbetreiber vergüten muss.
7. Haftung und Entschädigung
7.1 Die Haftung der Parteien sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verursachte Schäden ist ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde. Dies gilt nicht bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d. h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Liefervertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten).
7.2 Im Fall einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung auf den Schaden, den LEU ENERGIE bei Abschluss des Liefervertrags als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die LEU ENERGIE kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssen.
8. Abschlag und Zahlung
8.1 LEU ENERGIE setzt monatliche Abschläge fest. Beim Bezug von Strom/Erdgas werden separate Abschläge nach dem jeweils erwarteten Verbrauch festgesetzt. Sie werden erstmals in der Vertragsbestätigung mitgeteilt und später entsprechend der festgestellten Verbrauchsentwicklung und den Preisänderungen angepasst. Die Rechte von Haushaltskunden nach § 41b Abs. 3 EnWG4 bleiben hiervon unberührt.
8.2 Als Zahlungsweise kann der Kunde zwischen einer Banküberweisung und der Erteilung einer Einzugsermächtigung wählen. LEU ENERGIE wird bei Erteilung einer Einzugsermächtigung die Abschläge jeweils abbuchen.
8.3 Einwände gegen die Festsetzung der Abschläge und gegen Rechnungen berechtigen den Kunden gegenüber LEU ENERGIE zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, (1.) soweit die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht oder (2.) sofern (a.) der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Zeitraum ist und (b.) der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und (c.) solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion des Messgeräts festgestellt ist. § 315 BGB3 bleibt hiervon unberührt.
8.4 Gegen Ansprüche von LEU ENERGIE kann der Kunde nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen.
9. Verbrauchserfassung
9.1 Die von LEU ENERGIE gelieferte Energie wird mittels Messeinrichtungen nach den Vorschriften des MsbG1 erfasst.
9.2 LEU ENERGIE ist berechtigt, den Verbrauch für die Zwecke der Abrechnung im Sinne von § 40a Abs. 1 EnWG4 zu ermitteln.
9.3 Entscheidet sich LEU ENERGIE für ein System der regelmäßigen Selbstablesung, ist der Kunde verpflichtet, nach Aufforderung durch LEU ENERGIE die vorhandene Messeinrichtung innerhalb von zwei Wochen abzulesen und LEU ENERGIE den abgelesenen Wert sowie das Ablesedatum kostenlos mitzuteilen. Die Pflicht zur Selbstablesung entfällt, soweit eine Fernübermittlung der Verbrauchsdaten erfolgt.
9.4 Haushaltskunden können einer Selbstablesung im Einzelfall widersprechen, wenn sie ihnen nicht zumutbar ist. In diesem Fall richtet sich die Verbrauchserfassung nach § 40a Abs. 1 Satz 3 bis 5 EnWG4.
9.5 Wenn der Kunde die Selbstablesung trotz bestehender Verpflichtung nicht oder verspätet vornimmt, kann LEU ENERGIE den Verbrauch im Sinne von Ziffer 9.1 anderweitig ermitteln oder auf Grundlage der letzten Abrechnung oder nach dem Verbrauch vergleichbarer Kunden unter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse schätzen.
10. Abrechnung und Abrechnungsinformationen
10.1 Der Energieverbrauch des Kunden wird mindestens alle zwölf Monate durch LEU ENERGIE abgerechnet. Die Abrechnung erfolgt auf der Grundlage des nach Ziffer 9 ermittelten Verbrauchs. Das gilt auch für mME und iMSys.
10.2 Sofern der Kunde dies wünscht, erfolgt die Abrechnung gegen ein zusätzliches Entgelt monatlich, vierteljährlich oder halbjährlich. Das zusätzliche Entgelt entfällt, wenn sich der Kunde für eine elektronische Übermittlung der Abrechnungen entscheidet. Darüber hinaus hat der Kunde das Recht, einmal jährlich eine kostenlose Abrechnung und Abrechnungsinformationen in Papierform anzufordern.
10.3 Ändern sich innerhalb eines Abrechnungszeitraums die verbrauchsabhängigen Preise, so wird der für die neuen Preise maßgebliche Verbrauch zeitanteilig berechnet; jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen sind auf der Grundlage von Erfahrungswerten für vergleichbare Kunden angemessen zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt bei Änderung des Umsatzsteuersatzes und erlösabhängiger Abgabensätze.
11. Berechnungsfehler
11.1 Soweit der Liefervertrag gem. Ziffer 2.1 den Messstellenbetrieb umfasst, ist LEU ENERGIE verpflichtet, auf Verlangen des Kunden jederzeit eine Nachprüfung der Messeinrichtungen durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des § 40 Abs. 3 MessEG beim Messstellenbetreiber zu veranlassen. Stellt der Kunde den Antrag auf Prüfung nicht bei LEU ENERGIE, so hat er LEU ENERGIE zugleich mit der Antragstellung zu benachrichtigen. Die Kosten der Prüfung fallen LEU ENERGIE zur Last, falls die Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen überschreitet, sonst dem Kunden.
11.2 Ergibt eine Prüfung der Messeinrichtung eine Überschreitung der Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrags festgestellt, ist die Überzahlung von LEU ENERGIE zurückzuzahlen oder der Fehlbetrag vom Kunden nachzuentrichten. Ist die Größe des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine Messeinrichtung nicht an, so ermittelt LEU ENERGIE den Verbrauch für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung aus dem Durchschnittsverbrauch des ihr vorhergehenden und des der Feststellung des Fehlers nachfolgenden Ablesezeitraums oder aufgrund des vorjährigen Verbrauchs durch Schätzung; die tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen. Bei Berechnungsfehlern aufgrund einer nicht ordnungsgemäßen Funktion einer Messeinrichtung ist der vom Messstellenbetreiber ermittelte und dem Kunden mitgeteilte korrigierte Verbrauch der Nachberechnung zugrunde zu legen.
11.3 Ansprüche nach dem vorstehenden Absatz sind auf den der Feststellung des Fehlers vorhergehenden Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall ist der Anspruch auf längstens drei Jahre beschränkt.
12. Störungen des Netzbetriebs
12.1 Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Erdgas- oder Stromversorgung ist LEU ENERGIE von ihrer jeweiligen Verpflichtung zur Lieferung von Erdgas oder Strom befreit, soweit es sich um eine Störung des Netzbetriebs einschließlich des Netzanschlusses handelt. Zuständig für Ansprüche des Kunden wegen Störung des Netzbetriebs ist der Netzbetreiber, an dessen Netz der Kunde angeschlossen ist.
LEU ENERGIE wird dem Kunden auf Verlangen unverzüglich über die mit der Schadensverursachung durch den Netzbetreiber zusammenhängenden Tatsachen insoweit Auskunft geben, als sie LEU ENERGIE bekannt sind oder durch LEU ENERGIE in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können.
12.2 Aktuelle Informationen zu Wartungsdiensten und -entgelten sind beim örtlichen Netzbetreiber erhältlich.
13. Höhere Gewalt
Wird LEU ENERGIE die Erfüllung einer Leistungspflicht durch unvorhersehbare Umstände, auf die sie keinen Einfluss hat und deren Abwendung mit einem angemessenen technischen oder wirtschaftlichen Aufwand nicht erreicht werden kann (insbesondere höhere Gewalt wie z. B. Naturkatastrophen, Krieg, Arbeitskampfmaßnahmen, Epidemien, hoheitliche Anordnungen), wesentlich erschwert oder unmöglich gemacht, so ist LEU ENERGIE von dieser vertraglichen Leistungspflicht befreit, solange die Umstände und deren Folgen nicht endgültig beseitigt sind.
14. Änderungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen
14.1 LEU ENERGIE ist berechtigt, die Geschäftsbedingungen zu ändern, wenn und soweit: (1.) die Bedingungen dieses Liefervertrags durch eine Gesetzesänderung unwirksam werden oder(2.) die Bedingungen dieses Liefervertrags durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung unwirksam geworden sind oder voraussichtlich unwirksam werden oder (3.) die rechtliche oder tatsächliche Situation sich ändert und die Veränderungen nach (1.) bis (3.) bei Abschluss des Liefervertrags nicht vorhersehbar waren und entweder zu einer Lücke im Liefervertrag führen, die nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung entstehen lässt, oder dazu führen, dass die Ausgewogenheit des Vertragsgefüges (insbesondere von Leistung und Gegenleistung) nicht unerheblich gestört wird.
14.2 Die Anpassung wird nur wirksam, wenn LEU ENERGIE dem Kunden die Änderung dieser Geschäftsbedingungen rechtzeitig vor ihrem vorgesehenen Inkrafttreten, in jedem Fall aber vor Ablauf einer Abrechnungsperiode in Textform mitteilt (Änderungsmitteilung). Auf eine Änderungsmitteilung hin kann der Kunde den Liefervertrag fristlos zum vorgesehenen Änderungszeitpunkt kündigen. Hierauf wird LEU ENERGIE den Kunden in der Änderungsmitteilung hinweisen.
15. Energiesteuerhinweis
Gem. § 107 der Energiesteuerdurchführungsverordnung gilt für den Bezug von Erdgas: „Steuerbegünstigtes Energieerzeugnis! Darf nicht als Kraftstoff verwendet werden, es sei denn, eine solche Verwendung ist nach dem Energiesteuergesetz oder der Energiesteuerdurchführungsverordnung zulässig. Jede andere Verwendung als Kraftstoff hat steuer- und strafrechtliche Folgen. In Zweifelsfällen wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Hauptzollamt.“
16. Datenschutz
Wir verarbeiten die personenbezogenen Daten des Kunden ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben. Nähere Informationen finden sich in der Datenschutzerklärung, die Sie jederzeit unter www.leu-energie.de einsehen können.
17. Kontakt der Bundesnetzagentur
Die Bundesnetzagentur unterhält einen Verbraucherservice für den Bereich Energie (Bundesnetzagentur, Verbraucherservice, Postfach 80 01, 53105 Bonn, Tel.: 030/22 480-500, www.bnetza.de, E-Mail: verbraucherservice-energie@bnetza.de). Besondere Regelungen für Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern gem. § 13 BGB
18. Widerrufsbelehrung
18.1 Widerrufsrecht
Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Liefervertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses. Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns (Leu Energie GmbH & Co. KG, Bahnhofstraße 2a, 95028 Hof/Saale, Telefon: 09281/899-0, Telefax: 09281/899-599, E-Mail: info@leu-energie.de) mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief, ein Telefax oder eine E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Liefervertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür auch unser Kontaktformular unter www.leu-energie.de/informationen/widerrufsbelehrung verwenden. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.
18.2 Folgen des Widerrufs
Wenn Sie diesen Liefervertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Liefervertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet. Haben Sie verlangt, dass die Dienstleistungen oder Lieferungen von Strom und Erdgas während der Widerrufsfrist beginnen sollen, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Liefervertrags unterrichten, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Liefervertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht.
19. Kündigung mittels Kündigungsschaltfläche
Im Fall der zulässigen Kündigung eines Verbrauchers über eine sog. Kündigungsschaltfläche richtet sich die Kündigung sowie ihre Bestätigung nach den Vorschriften des § 312k BGB2).
20. Streitbeilegungsverfahren für Verbraucher
LEU ENERGIE beantwortet Beanstandungen von Kunden, die Verbraucher im Sinne des § 13 BGB3) sind, (Verbraucherbeschwerden) innerhalb der gesetzlichen Frist von vier Wochen ab Zugang bei LEU ENERGIE. Wenn LEU ENERGIE der Verbraucherbeschwerde nicht innerhalb dieser Frist abhilft, kann der Verbraucher die Schlichtungsstelle Energie anrufen (Schlichtungsstelle Energie e. V., Friedrichstr.
33, 10117 Berlin, Tel.: 030/2757240-0, www.schlichtungsstelle-energie.de, E-Mail: info@schlichtungsstelle-energie.de). LEU ENERGIE ist verpflichtet, am Schlichtungsverfahren teilzunehmen. Rechte von LEU ENERGIE und des Verbrauchers, die Gerichte anzurufen und ein anderes Verfahren nach dem EnWG4) zu beantragen, bleiben hiervon unberührt.
1) Messstellenbetriebsgesetz in der Fassung vom 16.07.2021 (BGBl. I 2021, 3026). Sollte die Norm angepasst werden, gilt sie in ihrer jeweils aktuellen Fassung.
2) Bürgerliches Gesetzbuch in der Fassung ab 01.07.2022 (BGBl. I 2022, 3433). Sollte die Norm angepasst werden, gilt sie in ihrer jeweils aktuellen Fassung.
3) Bürgerliches Gesetzbuch in der Fassung vom 10.08.2021 (BGBl. I 2021, 3515). Sollte die Norm angepasst werden, gilt sie in ihrer jeweils aktuellen Fassung.
4) Energiewirtschaftsgesetz in der Fassung vom 23.05.2022 (BGBl. I 2022, 747). Sollte die Norm angepasst werden, gilt sie in ihrer jeweils aktuellen Fassung
Stand: 01/23